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Liebe Puppenhausfreunde, wenn Sie Mitglied in meinem Puppenhausmuseum werden möchten, so können Sie sich hier per Download (pdf) den Mitgliedsantrag ausdrucken. Bitte füllen Sie diesen mit den erforderlichen Daten und senden mir ein Exemplar unterzeichnet zurück. Es sind mit der Mitgliedschaft keine weiteren Verpflichtungen verbunden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindest EURO 12 jährlich. Die Satzung des Puppenhausmuseums schließt sich dieser Seite an und kann ebenso per PDF ausgedruckt werden. Wegen Ihrer persönlichen Daten und der Notwendigkeit Ihrer Originalunterschrift, bleibt nur die Möglichkeit mir den Mitgliedsantrag per Post zuzusenden. Vielen Dank für Ihr Verständnis! Ihre Karin Helmers Spendenkonto: Konto Nr. 1100 289 352, BLZ 860 555 92, Sparkasse Leipzig Download der Satzung (pdf)
Satzung: Puppenhausmuseum Karin Helmers Leipzig e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Puppenhausmuseum Karin Helmers Leipzig" im folgenden kurz Verein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung und endet am 31.12. desselben Jahres (Rumpfwirtschaftsjahr)
§ 2 Vereinszweck und Grundsätze der Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Unterhaltung eines öffentlich zugänglichen Museums in Leipzig für traditionelle und moderne Puppenhäuser und Puppen. Ziel des Museums ist es, Verständnis für den Modellbau von Puppenhäusern und Miniaturen diverser Epochen, sowie deren künstlerischen Gestaltung einer möglichst breiten Öffentlichkeit näher zu bringen.
Er unterstützt die Sammlertätigkeit seiner Mitglieder durch das Abhalten von Ausstellungen und Workshops, auf denen Techniken des Modellbaues und der künstlerischen Gestaltung von Puppen und Puppenhäusern vermittelt werden sollen, sowie durch Beschaffung von Puppenhäusern, Baumaterialien und Miniaturen insbesondere, soweit diese in Fachgeschäften in Sachsen nicht geführt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können auf Antrag natürliche und juristische Personen werden. Aufnahmeanträge können mündlich oder schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Die Bestätigung der Aufnahme erfolgt schriftlich.
Ordentliche Mitglieder:
Natürliche Personen mit Stimmberechtigung und Beitragspflicht
Auf Antrag kann jede natürliche Person ordentliches Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder sind zur Beitragsentrichtung gem. Finanzordnung verpflichtet.
Fördermitglieder:
Auf Antrag können Juristische Personen und Firmen Fördermitglieder werden. Sie sind nicht stimmberechtigt und fördern den Vereinszweck durch freiwillige Beiträge und/oder Spenden.
Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluss der Mitgliederversammlung natürliche und juristische Personen berufen werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und nicht stimmberechtigt.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.
Austritt: Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss zur Rechtswirksamkeit spätestens 4 Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres dem Verein vorliegen.
Erlöschen: Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die dieser Satzung entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Möglichkeit eines Einspruches gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft besteht nicht.
Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn die Satzung des Vereins verletzt wird, sowie insbesondere
- Bei Schädigung des Ansehens des Vereins - Bei Verletzung der Finanzordnung
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 4 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung sind das oberste Organ des Vereins. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt und werden mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit aus wichtigem Grund durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 5 Tagen einberufen werden. Mitglieder können aus wichtigem Grund beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3-teln der Mehrheit aller Mitglieder.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/2 aller Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesendenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Aus wichtigem Grund können Beschlüsse im Umlaufverfahren durch den Vorstand durchgeführt werden.
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-tel-Mehrheit beschlossen werden.
Jedes ordentliche Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt und verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin. Mitglieder können sich mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes vertreten lassen. Vertretungen sollen nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Er besteht aus dem Präsidenten. Die Mitgliederversammlung kann darüber beschließen, den Vorstand um bis zu zwei Vizepräsidenten zu erweitern. Der Vorstand wird auf eine Zeitdauer von 5 Jahren gewählt. Zum Vorstand gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Erfolgt keine turnusmäßige Neuwahl, bleibt der gewählte Vorstand im Amt, bis eine Wahl erfolgt ist. Mit jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist bei nicht turnusmäßig erfolgter Wahl des Vorstandes ein neuer Vorstand zu wählen. Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich.
Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Vorstandsbeschlüsse sind einstimmig zu fassen. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt die Tagesordnung.
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie Ersatz von Auslagen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§ 7 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von dreiviertel der Stimmen aller Mitglieder zu fassen.
Im Falle der beschlossenen Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Satzungszweckes fällt das verbleibende Vermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten der Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister zu und soll einem Museum der Stadt Leipzig zugute kommen.
§ 8 Haftung
Die Beteiligung an Veranstaltungen, insbesondere Workshops zur Herstellung und/oder Restauration von Puppenhäusern, Puppen und Miniaturen und die Benutzung von Anlagen und Geräten des Vereins erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Mitgliedes. Der Verein haftet ausschließlich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Alle Mitglieder verpflichten sich, auf Verlangen des Vorstandes eine angemessene Kranken- und Unfallversicherung nachzuweisen und Sicherheitsrichtlinien des Vereins einzuhalten.
Über diese Satzung wird in der Gründungsversammlung entschieden. Sie tritt mit der erfolgten Gründungsversammlung in Kraft.
§ 9 Finanzordnung
Der Präsident/die Präsidenten führt die Geldgeschäfte des Vereins und erstellt jährlich Abschlüsse und Steuererklärungen. Er/sie darf sich dabei der Hilfe eines Angehörigen des steuerbratenden Berufes bedienen. Zum Steuerberater des Vereins wird Herr Steuerberater Hans-H. Helmers, Leipzig bestimmt.
Der Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes beträgt mindest EURO 12 jährlich, im Gründungsjahr ist kein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 10 Vermögensbindung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßig Zwecke verwendet werden. Mitglieder und Organe des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und/oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als die von ihnen eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen bzw. auf Verlangen die Sacheinlage selbst zurück, soweit diese noch vorhanden ist. Absetzungen für ordentliche oder außerordentliche Abnutzungen sowie Wertsteigerungen durch Erhöhung des Sammlerwertes sind nicht zu ersetzen. Mitgliedsbeiträge und Spenden sind bei Ausscheiden eines Mitgliedes nicht zu ersetzen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Beschlussfassung der Satzung
Die Satzung wurde mit der Gründungsversammlung vom 12.2.2007 beschlossen. Die Anmeldung zum Vereinsregister erfolgte am 21. Februar 2007 bei Notarin Heinich; die Neufassung wurde mit der 2. Versammlung am 11.5.2007 beschlossen.
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